Pflegepauschbetrag 2022: Wichtiges zum Steuerabzug für Pflegende

Der Pflegepauschbetrag ist mehr als nur eine steuerliche Vergünstigung – er ist eine Anerkennung für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen oder nahestehenden Personen.

Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Und welche Rolle spielt er im Kontext der Pflege in Deutschland?

In diesem Artikel erhältst du einen umfassenden Überblick über den Pflegepauschbetrag, seine Bedeutung und wie du ihn für dich nutzen kannst.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine finanzielle Unterstützung, die vom Staat gewährt wird. Sie ist als steuerliche Vergünstigung konzipiert und bietet eine Erleichterung für unentgeltlich pflegende Angehörige oder nahestehende Personen. Das Besondere am Pflegepauschbetrag ist, dass er unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die durch die Pflege entstehen, gewährt wird.

Definition und gesetzliche Grundlage des Pflegepauschbetrags

Als steuerliche Vergünstigung ist der Pflegepauschbetrag eine finanzielle Entlastung, die dazu beiträgt, die Belastungen von Pflegenden zu mindern. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag findest du im Einkommensteuergesetz (EStG), genauer gesagt in § 33b Abs. 6. Dieser Paragraph regelt die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen.

Wer hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?

Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, der eine pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegt. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen H hat. Zudem muss die Pflege in häuslicher Umgebung stattfinden und es muss eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen bestehen. Wichtig zu wissen ist, dass der Pflegepauschbetrag nur einmal pro Jahr und pro pflegebedürftige Person geltend gemacht werden kann.

Wie funktioniert der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung, die dir als pflegende Person zusteht. Aber wie funktioniert das genau? Wie beantragst du diesen Betrag und wie wird er berechnet? In diesem Abschnitt erfährst du alles, was du wissen musst.

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Pflegepauschbetrag nach Pflegegraden

Die Höhe des Pflegepauschbetrags hängt vom Pflegegrad der betreuten Person ab. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 € pro Jahr. Bei Pflegegrad 3 erhöht sich der Betrag auf 1.100 € und bei Pflegegrad 4, 5 oder bei Vorliegen des Merkzeichens H beträgt der Pauschbetrag sogar 1.800 € pro Jahr.

Pflegepauschbetrag für Pflegegrad 2

Wenn du eine Person mit Pflegegrad 2 betreust, hast du Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag von 600 € pro Jahr. Dieser Betrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt und soll deine unentgeltliche Pflegeleistung honorieren.

Pflegepauschbetrag für Pflegegrad 3

Betreust du eine Person mit Pflegegrad 3, erhöht sich der Pflegepauschbetrag auf 1.100 € pro Jahr. Auch hier gilt: Der Betrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt.

Pflegepauschbetrag für Pflegegrad 4 und 5

Für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4, 5 oder dem Merkzeichen H beträgt der Pflegepauschbetrag 1.800 € pro Jahr. Dieser Betrag soll deine erhöhten Anforderungen und Aufwendungen im Rahmen der Pflege anerkennen.

Wie wird der Pflegepauschbetrag beantragt?

Um den Pflegepauschbetrag zu beantragen, musst du einige Schritte beachten. Zunächst musst du die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch einen Bescheid der Pflegekasse oder des Versorgungsamts. Anschließend trägst du den Pflegepauschbetrag in deiner Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ ein.

Notwendige Nachweise für den Pflegepauschbetrag

Für die Beantragung des Pflegepauschbetrags ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit der betreuten Person erforderlich. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch einen Bescheid der Pflegekasse oder des Versorgungsamts. Bei Personen mit dem Merkzeichen H ist zusätzlich ein Schwerbehindertenausweis vorzulegen.

Eintragung des Pflegepauschbetrags in der Steuererklärung

Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, musst du diesen in deiner Steuererklärung eintragen. Du findest die entsprechende Zeile in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“. Dort trägst du den Betrag ein, der dir je nach Pflegegrad zusteht. Nach Einreichung deiner Steuererklärung prüft das Finanzamt deine Angaben und berücksichtigt den Pflegepauschbetrag bei der Berechnung deiner Steuerlast.

Besonderheiten und Ausnahmen beim Pflegepauschbetrag

Im Zusammenhang mit dem Pflegepauschbetrag gibt es einige spezielle Regeln und Ausnahmen, die du kennen solltest. Diese können sich auf die Höhe des Betrags auswirken und beeinflussen, wer Anspruch auf den Pauschbetrag hat.

Aufteilung des Pflegepauschbetrags unter mehreren Pflegenden

Wenn mehrere Personen sich die Pflege einer bedürftigen Person teilen, dann kann auch der Pflegepauschbetrag unter diesen aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass der Gesamtbetrag des Pflegepauschbetrags nicht nur einer Person zusteht, sondern anteilig auf die pflegenden Angehörigen verteilt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Geschwister gemeinsam die Pflege ihrer Eltern übernehmen.

Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung

Auch wenn die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim untergebracht ist, kann der Pflegepauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass du dich mindestens zu 10 Prozent an der Pflege beteiligst oder regelmäßige häusliche Pflege am Wochenende leistest. Der Pflegepauschbetrag ist also nicht nur auf die häusliche Pflege beschränkt, sondern kann auch bei Heimunterbringung beansprucht werden.
Ältere Person und Pflegekraft beim Spaziergang im Park, illustriert den Pflegepauschbetrag in Deutschland

Pflegepauschbetrag und Pflegegeld von der Pflegeversicherung

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft das Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Wenn du Pflegegeld von einer Pflegeversicherung erhältst und dieses an die Pflegeperson weiterleitest, dann zählt dies nicht als Einkommen, sofern es ausschließlich für Pflegezwecke verwendet wird. Das bedeutet, dass das Pflegegeld nicht auf den Pflegepauschbetrag angerechnet wird und du weiterhin den vollen Pflegepauschbetrag beanspruchen kannst.

Alternativen zum Pflegepauschbetrag

Neben dem Pflegepauschbetrag gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen, die du in Anspruch nehmen kannst. Hierbei geht es vor allem um die Möglichkeit, tatsächliche höhere Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzusetzen.

Tatsächliche höhere Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Es kann vorkommen, dass die tatsächlichen Kosten für die Pflege höher ausfallen als der Pflegepauschbetrag. In diesem Fall hast du die Möglichkeit, diese höheren Kosten als außergewöhnliche Belastungen in deiner Steuererklärung anzugeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass du die Kosten nachweisen musst und diese nur dann anerkannt werden, wenn sie deine zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach deinem Einkommen, Familienstand und der Anzahl deiner Kinder.

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen

Eine weitere Möglichkeit, steuerliche Vergünstigungen zu nutzen, besteht darin, haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für eine Haushaltshilfe, einen Gärtner oder Handwerkerleistungen. Auch einige Pflegedienstleistungen können hierunter fallen. Du kannst 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von deiner Steuerschuld abziehen. Wichtig ist auch hier, dass du die Kosten durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisen kannst.

Denke daran, dass du immer die für dich günstigste Variante wählen solltest. Ob der Pflegepauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten für dich vorteilhafter sind, hängt von deiner individuellen Situation ab. Eine genaue Berechnung und eventuell eine steuerliche Beratung können dir hierbei helfen.

Fazit: Pflegepauschbetrag als Unterstützung für Pflegende

Der Pflegepauschbetrag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Menschen, die sich unentgeltlich um pflegebedürftige Angehörige oder nahestehende Personen kümmern. Er ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten und wird auf Basis des Pflegegrades der betreuten Person gewährt.

Mit einem Pauschbetrag von 600 € für Pflegegrad 2, 1.100 € für Pflegegrad 3 und 1.800 € für Pflegegrad 4, 5 oder bei Vorliegen des Merkzeichens H, bietet der Pflegepauschbetrag eine bedeutende finanzielle Entlastung. Er kann einmal pro Jahr und pro pflegebedürftige Person geltend gemacht werden. Die Beantragung des Pflegepauschbetrags erfolgt über die Steuererklärung. Besonders wichtig ist es, die Risikofaktoren für Dekubitus zu kennen, um präventive Maßnahmen ergreifen zu können. Hierbei ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit erforderlich. Bei mehreren pflegenden Angehörigen kann der Gesamtbetrag untereinander aufgeteilt werden.

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Auch bei Heimunterbringung kann der Pflegepauschbetrag zustehen, wenn der Pflegende sich mindestens zu 10 Prozent an der Pflege beteiligt oder regelmäßige häusliche Pflege am Wochenende leistet. Pflegegeld von einer Pflegeversicherung, das an die Pflegeperson weitergeleitet wird, zählt nicht als Einkommen, wenn es ausschließlich für Pflegezwecke verwendet wird.

Neben dem Pflegepauschbetrag gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen, die in Anspruch genommen werden können. So können tatsächliche höhere Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden.

Abschließend lässt sich sagen, dass der Pflegepauschbetrag eine wertvolle Unterstützung für Pflegende ist. Er erleichtert die finanzielle Belastung und anerkennt die wichtige Arbeit, die Pflegende leisten. Es lohnt sich daher, sich mit den Möglichkeiten und Voraussetzungen des Pflegepauschbetrags auseinanderzusetzen und ihn gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Besonders im Bereich der aktivierenden Pflege können solche finanziellen Unterstützungen eine bedeutende Rolle spielen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Pflegepauschbetrag

In diesem Abschnitt möchte ich einige häufig gestellte Fragen zum Pflegepauschbetrag beantworten, um dir einen noch besseren Überblick zu geben.

Kann der Pflegepauschbetrag auch bei Pflege in einem Heim geltend gemacht werden?

Ja, der Pflegepauschbetrag kann auch bei Heimunterbringung geltend gemacht werden, wenn du dich mindestens zu 10 Prozent an der Pflege beteiligst oder regelmäßige häusliche Pflege am Wochenende leistest.

Was passiert, wenn die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag übersteigen?

Übersteigen deine tatsächlichen Pflegekosten den Pflegepauschbetrag, kannst du die höheren Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierfür sind allerdings Einzelnachweise erforderlich.

Zählt Pflegegeld von einer Pflegeversicherung als Einkommen?

Nein, Pflegegeld, das du von einer Pflegeversicherung erhältst und an die Pflegeperson weiterleitest, zählt nicht als Einkommen, sofern es ausschließlich für Pflegezwecke verwendet wird.

Kann der Pflegepauschbetrag auch für Pflege im Europäischen Wirtschaftsraum geltend gemacht werden?

Ja, der Pflegepauschbetrag kann auch für Pflege im Europäischen Wirtschaftsraum geltend gemacht werden, sofern die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.

Sollte ich mich steuerlich beraten lassen, um die Möglichkeiten des Pflegepauschbetrags voll auszuschöpfen?

Eine steuerliche Beratung kann sinnvoll sein, um die Möglichkeiten des Pflegepauschbetrags voll auszuschöpfen und keine steuerlichen Vorteile zu verpassen.

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